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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAWA Sicherheitsdienst GmbH mit Sitz in Liestal


1. Anwendung und Geltung

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Bestandteil des Auftrags und Regeln das Vertragsverhältnis zwischen der PAWA-Sicherheitsdienst GmbH (nachfolgend PAWA genannt) und dem Auftraggeber. Sie gelten ergänzend zur Auftragsbestätigung oder den im Vertrag getroffenen Abmachungen.

Die PAWA behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern oder anzupassen. Durch die Erteilung eines Auftrages anerkennt der Auftraggeber die aktuellen AGB.

2. Rechte und Pflichten der PAWA

Die PAWA verpflichtet sich, die vertraglich übernommenen Aufgaben mit qualifizierten Mitarbeitenden auszuführen. Für den Beizug von Hilfspersonen und Firmen, die während des Auftrages erforderlich sind, ist die PAWA jederzeit berechtigt. Für die ergänzende Arbeiten oder Aushilfen, arbeitet die PAWA mit der Partnerfirma First Choice Security GmbH GmbH und Allround Security GmbH zusammen.

Die PAWA ist verpflichtet, sich dem Auftraggeber gegenüber loyal zu verhalten und sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinesfalls Dritten zur Verfügung zu stellen.

Die PAWA verpflichtet sich, Materialien und Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages übergeben wurden und Bestandteil des Auftrags sind, mit der gebotenen Sorgfalt und Diskretion zu handhaben. Sie sind nach Beendigung des Auftrags dem Auftraggeber wieder zurückzugeben.

3. Rechte und Pflichten des Auftragsgebers

Der Auftraggeber erteilt der PAWA das Hausrecht gemäss Artikel 186 StGB (Hausfriedensbruch) und die Erlaubnis alle Rechtshandlungen vorzunehmen oder zu veranlassen, die für die Ausführung des Auftrages notwendig sind.

Der Auftraggeber hat der PAWA alle nötigen Informationen zu geben, damit diese den Auftrag abmachungsgemäss ausführen kann. Der Auftraggeber hat Sicherheitsanweisungen der PAWA, welche für die Auftragsausführungen erforderlich sind, nachzukommen sowie alles zu unterlassen, was die Auftragsausführung behindert oder unmöglich macht. Der Auftraggeber hat die von der PAWA zur Verfügung gestellten Leihgeräte sorgfältig zu behandeln und haftet für Schäden an den zur Verfügung gestellten Leihgeräten. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Schadenersatzpflicht für Leihgeräte zu überbinden oder ausdrücklich selbst zu übernehmen.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden keinesfalls Mitarbeitende der PAWA für die Übernahme von Sicherheits- und Verkehrsdienstaufgaben einzustellen oder damit zu beauftragen. Dies gilt für die Dauer eines Jahres seit der Beendigung des letzten an die PAWA erteilten Auftrags.

4. Annahme des Auftrages

Der Auftrag gilt als angenommen, wenn ein schriftlicher Vertrag zustande gekommen ist und von beiden Parteien unterzeichnet ist. Sollte vorerst noch kein schriftlicher Vertrag vorliegen und haben beide Parteien bei ihrer Zusammenkunft eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (z.B. Handschlag) abgegeben, gilt der Vertrag ebenfalls als angenommen (siehe Artikel 1 des schweizerischen Obligationenrechts). Beim Verkehrsdienst gilt ein Auftrag in vereinfachter Form als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung (auch durch E-Mail) erfolgt ist oder bei einer mündlichen Zusage des Geschäftsführers bzw. des von ihm mit der Dienstplanung beauftragten Person. Dies gilt insbesondere bei ad hoc notwendigen Auftragsanpassungen bzw. kurzfristigen Erweiterungen oder Personalreduktionen.

5. Absagen

Schriftliche Absagen beim Verkehrsdienst können bis 24 Stunden vor dem Einsatz ohne Kostenfolge akzeptiert werden. Ansonsten wird je nach Auftragsgrösse zwischen 50 und 80% des vertraglich vereinbarten Betrages in Rechnung gestellt.

6. Einsatzzeiten

Generell gelten die im Auftrag definierten Einsatzzeiten. Ist die Präsenz des eingesetzten Personals länger, kürzer oder früher nötig, erfolgt die Abrechnung pro angebrochene 1/2 Stunde. Pro Einsatz werden mindestens 3 Stunden pro eingesetzten Mitarbeitenden verrechnet.

7. Personalanpassung

Anpassungen der im Auftrag definierten Einsätze werden bis 24 Stunden vor dem Einsatz ohne Kostenfolge akzeptiert. Kurzfristige Änderungen aufgrund der Situation sind möglich, wobei nach Dienstantritt in jedem Fall eine minimale Einsatzzeit von 3 Stunden pro eingesetzte Mitarbeitende verrechnet wird. Bei Personalreduktion muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen erfüllt werden können.

8. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto, ausser es ist etwas anders vereinbart worden. Ab der 1. Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben sowie ein Verzugszins von 5% und allfällige Inkassospesen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers bleibt immer ausgeschlossen.

9. Tarif Anpassungen

Die PAWA kann unterjährig die Preise ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber anpassen, sollte es vom GAV-Lohnanpassungen geben. Auch bei steigenden Wirtschaftskosten darf die PAWA unterjährig Anpassungen vornehmen. In jedem Fall wird der Auftraggeber bei der nächsten Rechnung darauf hingewiesen. Dies ist kein Kündigungsgrund von Seiten Auftraggeber.

10. Vorauszahlung und Sicherheit

Die PAWA kann eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann die PAWA den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen.

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

Die PAWA haftet für Schäden an Personen und Objekten, welche ihre Mitarbeitenden verursacht haben, bis zu einem Betrag von CHF 10’000’000. Die Beweislast für das Verschulden und den Schäden liegt beim Geschädigten. Die PAWA verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von CHF 10’000’000 pro Schadensfall. Jede weitere Haftung wird wegbedungen. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirekten Schäden oder Schäden, welche die Partnerfirma First Choice Security GmbH, Allround Security GmbH verursacht haben. Für diese haftet die Partnerfirma selbst.

12. Datenschutzbestimmungen

Gestützt auf Artikel 13 der Schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Wir halten diese Bestimmungen ein. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft oder weitergegeben.

13. Geheimhaltung

Der Auftraggeber und die PAWA verpflichten sich alle Gegebenheiten und erhaltenen Informationen sowie betriebsinterne Kenntnisse gegenseitig vertraulich zu behandeln. Im Zweifelsfall gilt die absolute Verschwiegenheitspflicht. Es gilt eine gegenseitige Konsultationspflicht. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des Auftrags weiter.

14. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den einfachen Auftrag (OR).

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die vorliegenden AGB und abgeschlossenen Verträge unterstehen schweizerischemRecht. Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist Liestal. Liestal im Januar 2023